Dirk Heyn
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Nicht selten werden die Erwartungen an den langersehnten Urlaub in der Realität nicht erfüllt oder teilweise arg enttäuscht. Flugverspätung, Annullierung, Lärm, Mängel der Unterkunft, fehlender Meerblick, Gepäckverlust, abgesagte Landgänge einer Kreuzfahrt? Es gibt viele Probleme, die während einer Reise auftreten können. Manche davon können bereits vor Ort behoben werden. Nicht selten jedoch kann keine Abhilfe geschaffen werden. Dann richten sich die Ansprüche der Reisenden nach den Regelungen des Reiserechts. Die rechtlichen Grundlagen sind im BGB, aber auch in verschiedenen nationalen und internationalen Regelwerken niedergelegt.
Ansprüche gegen Reiseveranstalter sind nach Reiseende binnen Monatsfrist anzumelden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und unbedingt zu beachten. Von ebenso grundlegender Bedeutung ist die unverzügliche Mängelanzeige vor Ort. Sie soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, Beanstandungen prompt zu beseitigen und so die verbleibende Urlaubszeit möglichst störungsfrei zu gestalten. Sollte dies nicht gelingen, ist es für den Reisenden zumeist von entscheidender Bedeutung sein, für eine spätere Durchsetzung seiner Ansprüche, Beweise für die Mängel und die Mängelanzeige vor Ort sichern. Das können schriftliche Mängelanzeigen, Bestätigungen durch die Veranstalter, Quittungen/Belege, Namen und Adressen von Zeugen, Fotos oder Videos sein. Diese werden bei einem späteren Streit mit dem Reiseveranstalter erfahrungsgemäß dringend benötigt. Werden Mängel und deren Ausmaße/Beeinträchtigungen von Reiseveranstaltern später bestritten, kann so der notwendige Beweis des Reisemangels gelingen.
Neben der Durchsetzung von Ansprüchen auf Reisepreisminderung sowie Schadenersatz gehört zum Reiserecht auch die Geltendmachung und Durchsetzung der Fluggastrechte. Bekannt sind hier Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen. Dazu gehören auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen oder anteilige Flugpreiserstattung bei Downgrade.