Rechtsanwalt K. Michael Elkurdi

Das sollten Sie beachten:

  • Verjährungsfrist (BGB) bei Bauwerken
    - fünf Jahre!
  • Verjährungsfrist (VOB/B) bei Bauwerken
    - vier Jahre!
  • Nicht voreilig den Werkvertrag kündigen!

 

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Privates Baurecht

Baumängel, Nachbesserung, Kündigung,
Werkvertrag nach BGB oder VOB/B?

Unsere Kanzlei vertritt Bauunternehmer und Bauherren bei Problemen in der Realisierung von Bauvorhaben. Dabei geht es in erster Linie um Baumängel, Zahlung ausstehenden Werklohns, nicht fristgemäße Fertigstellung des Bauwerks und die sich daraus ergebenden Konfliktsituationen für die Vertragspartner.

Vorsicht ist geboten bei allzu voreiliger Kündigung des Bauvertrages durch den Bauherrn. Denn dann hat der Bauunternehmer Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) unter Abzug seiner ersparten Aufwendungen.

Wichtig für den Bauherrn ist zudem, ob es sich bei dem Bauvertrag um einen BGB-Vertrag oder um einen VOB/B-Vertrag handelt. In der Regel werden zwischen Bauunternehmen und Verbrauchern BGB-Verträge geschlossen, z.B. zur Errichtung eines Eigenheims. Es kommt indes nicht selten vor, dass Bauherren von Bauunternehmen vorgefertigte VOB/B-Verträge mit für den Verbraucher nachteiligem Inhalt (z.B. kürzere Verjährungsfristen, vereinfachte Regelungen betreffend die Abnahme des Werkes durch den Besteller) unterschreiben. Ob derartige VOB/B-Verträge gegenüber Verbrauchern uneingeschränkte Wirksamkeit entfalten oder nicht, werden die Vertragsparteien in aller Regel bei Streitigkeiten am Bau nicht zu klären im Stande sein. Hierbei ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll und nicht selten dringend erforderlich.

Rufen Sie uns daher bei Problemen bei der Realisierung Ihres Bauvorhabens rechtzeitig an oder schreiben uns eine eMail. Wir prüfen gern die entsprechenden Verträge und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und führen Ihnen vor Augen, welche Kosten im Falle einer Vertretung und/oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen.
Das Erstgespräch ist dabei für Sie grundsätzlich kostenlos.